Wer auf den Kanarischen Inseln eine Photovoltaikanlage plant, stößt schnell auf Begriffe wie autoconsumo con excedentes oder compensación simplificada. Dahinter steht eine einzige Norm: der Real Decreto 244/2019 vom 5. April, der die administrativen, technischen und wirtschaftlichen Bedingungen des Eigenverbrauchs von elektrischer Energie regelt. Dieser Beitrag fasst zusammen, was dort tatsächlich steht.
Zwei Modalitäten, mehr gibt es nicht
Artikel 4 der Verordnung kennt genau zwei Grundformen:
- Eigenverbrauch ohne Überschusseinspeisung (sin excedentes). Hier muss eine Rückspeisesperre installiert werden, die jede Einspeisung ins Verteil- oder Übertragungsnetz verhindert. Rechtlich gibt es nur einen Beteiligten: den Verbraucher.
- Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung (con excedentes). Die Erzeugungsanlage darf überschüssige Energie ins Netz abgeben. Jetzt gibt es zwei Beteiligte: Verbraucher und Erzeuger.
Die zweite Form teilt sich noch einmal: mit Vergütungsmechanismus (acogida a compensación) oder ohne. Die Vergütung ist freiwillig – Verbraucher und Erzeuger müssen sich dafür entscheiden und alle Bedingungen der Verordnung erfüllen.
Die Grenze, die die Entscheidung bestimmt
Der vereinfachte Vergütungsmechanismus zwischen dem Defizit des Verbrauchers und dem Überschuss seiner Anlage ist für Anlagen bis 100 kW vorgesehen. Für ein Einfamilienhaus ist diese Grenze praktisch nie das Problem; für einen Betrieb mit größerem Dach kann sie es sehr wohl sein.
Ebenfalls im Text: die Verordnung ermöglicht den Netzanschluss einphasiger Erzeugungsanlagen bis 15 kW. Das ist einer der Gründe, warum die Frage nach ein- oder dreiphasigem Anschluss am Anfang jeder Planung steht und nicht am Ende.
Was ausdrücklich nicht darunterfällt
Artikel 2.2 nimmt Inselanlagen (ohne Netzanschluss) und reine Notstromaggregate vom Anwendungsbereich aus. Wer auf einer der Inseln eine Finca ohne Netzanschluss versorgt, bewegt sich also in einem anderen Rahmen als jemand, der in Santa Cruz Überschüsse einspeist – auch wenn die Komponenten dieselben sind.
Europäischer Hintergrund
Die Verordnung setzt zugleich einen Teil von Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in spanisches Recht um, der das Recht auf Eigenverbrauch erneuerbarer Energie regelt. Das erklärt, warum sich der Rahmen 2019 so deutlich geändert hat.
Was das für die Auswahl der Komponenten heißt
Drei Punkte, die aus dem Rechtsrahmen direkt in die Stückliste durchschlagen:
- Ohne Einspeisung braucht die Anlage eine Rückspeisesperre – das ist eine Anforderung an den Wechselrichter und die Messung, nicht an die Module.
- Mit Vergütung lohnt sich die Frage, wie viel Überschuss überhaupt entsteht: Ein Speicher verschiebt Eigenverbrauch in die Abendstunden und verändert die Rechnung.
- Der Netzanschluss (ein- oder dreiphasig) entscheidet über die Geräteklasse, bevor über Leistung gesprochen wird.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Inhalt der genannten Norm wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Anmeldung, Genehmigungen und Netzanschluss richten sich zusätzlich nach den Vorgaben des Netzbetreibers und der zuständigen Stellen der Kanarischen Inseln. Für die Auslegung im Einzelfall ziehen Sie bitte eine Fachperson hinzu.